Im Rahmen der Hebammentätigkeit werden personenbezogene Daten der Patientin wie auch der (geborenen/ungeborenen) Kinder von der Hebamme als verantwortliche Stelle erhoben, verarbeitet und genutzt. Neben Angaben zu Person und sozialem Status (Name, Adresse, Kostenträger, usw.) gehören hierzu insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Ein Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich, soweit dies für die Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und Archivierung gemäß der Hebammenberufsordnung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten entsprechend des Art 9 Abs. 3 DSGVO.
Die Daten werden nur an Dritte übermittelt, wenn die Patientin einwilligt oder eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht, was in folgenden Konstellationen regelmäßig der Fall ist:
Ihre Daten werden zunächst so lange gespeichert, bis die Betreuung abgeschlossen und abgerechnet ist.
Nach der Rechnungsstellung entstehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten aus dem Steuerrecht (§14b UStG). Danach müssen entsprechende Nachweise zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres.
Nach § 630f Abs. 3 BGB besteht eine Aufbewahrungspflicht für die Dokumentation der Hebammenversorgung von zehn Jahren. Gleiches ergibt sich regelmäßig auch aus der gültigen Hebammenberufsordnung, sofern dort nicht längere Fristen vorgesehen sind. Im Hinblick auf § 199 Abs. 2 BGB ist die Hebamme berechtigt, die Dokumentation bis zu 30 Jahre aufzubewahren.
Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, besteht auf Ihrer Seite ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DSGVO). Darüber hinaus haben sie ggf. ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung (Art. 21 DSGVO).
Sie haben gemäß Art. 77 DSGVO die Möglichkeit, Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde zu erheben. In diesem Falle ist dies die zuständige Aufsichtsbehörde:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestraße 2-4, 40213 Düsseldorf, Telefon: 0211/38424-0, Telefax: 0211/38424-999, E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de, Website: http://www.ldi.nrw.de
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der Leistungsempfängerin.
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, kann sie gelegentlich Termine kurzfristig nicht wahrnehmen. In solchen Fällen wird sie so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen. Wird ein Termin aufgrund unvorhergesehener Ereignisse von der Hebamme abgesagt, kann die Leistungsempfängerin keine Ersatzansprüche geltend machen. Hält die Leistungsempfängerin einen vereinbarten Termin nicht ein, so kann die Hebamme eine Ausfallgebühr in Höhe von 50 Euro privat in Rechnung stellen.
Die Hebamme haftet für die im Behandlungsvertrag aufgeführten Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern eine Ärztin/ ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu dieser/diesem ein selbständiges
Vertragsverhältnis; die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten
Leistungen.
Die Hebamme bietet keinen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst an.
Im Regelfall ist die Hebamme von Montag bis Donnerstag zwischen 8:00 Uhr und 17:30 Uhr, sowie Freitag von 8 bis 13 Uhr telefonisch erreichbar. Ausgenommen davon sind gesetzliche Feiertage. Sollte die Hebamme telefonisch nicht erreichbar sein, steht die Mailbox zur Verfügung. Nur wenn die Leistungsempfängerin eine Nachricht hinterlässt, kann ein Rückruf durch die Hebamme erfolgen.
Sollte die Hebamme nicht erreichbar sein und es liegt ein dringender Fall oder unklares Ereignis vor, wird sich die Leistungsempfängerin unverzüglich in ärztliche Behandlung und gegebenenfalls in das nächstgelegene Krankenhaus begeben ohne auf den Rückruf der Hebamme zu warten.
Beratungen per SMS, Mail, Signal und WhatsApp sind ab dem 1.11.2025 laut Hebammenhilfevertrag nicht mehr möglich. Es besteht ausschließlich die Möglichkeit der Kontaktaufnahme per Telefonat zu den o.g. Geschäftszeiten. Eine Telefonsprechstunde bietet die Hebamme nicht an. Es ist jedoch möglich, dass die Betreute per Messenger das Anliegen schildert. Es erfolgt dann ein Rückruf innerhalb der Geschäftszeiten durch die Hebamme.
Um eine zeitnahe Betreuung nach der Geburt zu gewährleisten, muss die Leistungsempfängerin die Hebamme in den ersten 24h nach der Geburt über diese informieren. Hierfür ist die Nutzung von Messengerdienste oder Mails erlaubt, ebenso für Terminabsprachen. Ambulante Geburten müssen im Vorfeld ausdrücklich mit der Hebamme abgesprochen
werden und es gilt ein gesonderter Vertrag, der in jeweiligem Fall zur Verfügung gestellt wird. Sollte die Leistungsempfängerin kurzfristig nach der Geburt entscheiden innerhalb der ersten 52 Lebensstunden ihres Kindes die Klinik verlassen zu wollen, so muss sie dies zwingend mit der Hebamme absprechen. Die Hebamme garantiert in diesem Fall keinen zeitnahen Hausbesuch innerhalb von 24h nach der Entlassung.
Im Falle von Krankheit, Abwesenheit durch Urlaub, Fortbildung etc. wird sich die Hebamme bemühen eine Kollegin für die Vertretung in Notfällen zu finden. Sollte dies nicht gelingen, dann stehen Frauenarzt, Kinderarzt oder die Notfallambulanzen der Kliniken zur Verfügung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Vertretung durch eine Kollegin.
Zur Vertretungshebamme besteht ein eigenständiges Vertragsverhältnis, die Hebamme haftet nicht für die Leistungen der vertretenden Kollegin.
Die Leistungsempfängerin erklärt sich mit der Weitergabe ihrer Daten und Befunde an die vertretende Kollegin zu Übergabezwecken einverstanden.
Die Hebamme ist an die Schweigepflicht gebunden, auch gegenüber Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Familienangehörigen, es sei denn, die Leistungsempfängerin bestimmt etwas anderes.
Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die Hebamme aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist, z.B. eine Meldepflicht gemäß Infektionsschutzgesetz besteht oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung hin auskunftspflichtig ist. Die Verschwiegenheit gilt nicht gegenüber Betreuern im Sinne des BGB und auch nicht gegenüber Personensorgeberechtigten für Minderjährige.
Besuche finden wochentags zwischen 9 und 16 Uhr statt, freitags nur bis 13 Uhr. Am Wochenende erfolgen Hausbesuche nur nach vorheriger Absprache und in den ersten Tagen nach der Geburt.
Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten am 1.11.2025 in Kraft und werden der Leistungsempfängerin zusammen mit dem Behandlungsvertrag für allgemeine Hebammenleistungen, sowie der Datenschutzerklärung nach DSGVO ausgehändigt.
Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.
Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu:
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Die Hebamme/Hebammenpraxis weist die Teilnehmerin auf folgendes hin: Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie der Hebamme mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder per E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Die Hebamme/Hebammenpraxis hat alle Zahlungen, die sie von der Teilnehmerin erhalten hat, unverzüglich, spätestens aber binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf eingegangen ist. Hat die Teilnehmerin verlangt, dass die Dienstleistung bereits während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat diese an die Hebammenpraxis einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommenen Dienstleistung entspricht.